Henleinstraße 9A
28816 Stuhr/Bremen
Germany

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (2021)

I. Allgemeines 

Unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Verträge über die Lieferung von neuen und gebrauchten Fahrzeugen und Baumaschinen, Auflieger und Anhänger an Unternehmer. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden. 

Die Einbeziehung etwaiger abweichender oder ergänzender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Sie werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt. 

II. Vertragsabschluss 

1. Unsere Angebote für den Verkauf der Fahrzeuge, Baumaschinen, Auflieger und Anhänger erfolgen über verschiedene Plattformen im Internet und durch Ausstellung auf unserem Betriebshof. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen bei Neufahrzeugen bleiben im Rahmen des für den Kunden Zumutbaren vorbehalten. 

2. Aufgrund einer mündlichen, fernmündlichen, schriftlichen oder fernschriftlichen/elektronischen Bestellung des Kunden erteilen wir dem Kunden zunächst eine Reservierungsbestätigung, die jedoch noch keine verbindliche Annahme der Bestellung des Kunden beinhaltet. Vielmehr ist das Fahrzeug, die Maschine usw. für den Kunden bis zu dem Tag reserviert, der in der Reservierungsbestätigung von uns angegeben ist. 

Erst mit der vollständigen Bezahlung des in der Reservierungsbestätigung festgelegten Kaufpreises und mit Annahme dieser Zahlung durch uns innerhalb der Reservierungszeit, ist der Kaufvertrag rechtswirksam entstanden. Geht der Kaufpreis erst nach der Reservierungszeit bei uns ein, behalten wir uns die Rückzahlung des Kaufpreises und Ablehnung des Angebots vor. Der Kunde erhält mit der Abholung des Fahrzeugs/der Maschine/des Artikels eine rechtsverbindliche Rechnung. 

3. Hat der Kunde den Kaufpreis nicht bis zu dem, in der Reservierungsbestätigung genannten Datum bezahlt, sind wir nicht mehr an die Bestellung des Kunden gebunden. Vielmehr kann das Fahrzeug/die Maschine/der Artikel usw. von uns uneingeschränkt erneut Dritten zum Verkauf angeboten werden. Ein Ersatzanspruch des Kunden – gleich welcher Art – ist mit Ablauf der Annahmefrist ausgeschlossen.

Der Käufer ist verpflichtet gemäß dem in dem angegebenen Reservierungszeitraum den Kaufgegenstand vollständig zu bezahlen. Im Falle der Nichtzahlung kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen und eventuell als Anzahlung geleistete Beträge bis 10% des festgelegten Kaufpreises einbehalten.

4. Die von uns auf den verschiedenen Plattformen im Internet oder in sonstiger Weise mündlich oder schriftlich erfolgten Angebote der Fahrzeuge, Maschinen usw. enthalten keine Garantie für die Vollständigkeit und Richtigkeit der jeweiligen Beschreibung, sodass Irrtümer nicht ausgeschlossen sind. Maßgeblich für den Vertragsinhalt und die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes ist der Zustand bei der Besichtigung durch den Käufer.

5. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden zum Kaufvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. 

Bei Verkauf von fabrikneuen Fahrzeugen oder Maschinen gelten die technischen Beschreibungen und die Ausstattungsbeschreibungen des Herstellers.

III. Preise 

1. Die von uns genannten Preise sind Nettopreise und zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Erhöhen sich bei einem vereinbarten Festpreis die Preise der Vorlieferanten für das bei uns bestellte Fahrzeug oder die bei uns bestellte Maschine, usw. so sind wir berechtigt, den Festpreis in Bezug auf diese höheren Lieferantenkosten in gleicher Weise zu erhöhen. Soweit der Kaufvertrag bzgl. eines Fahrzeugs oder einer Maschine nicht unmittelbar bei der Abholung geschlossen und auch nicht sofort bar bezahlt wird, sondern für die Lieferung insbesondere eines Neufahrzeugs oder einer neuen Maschine eine längere Lieferzeit vereinbart ist und aufgrund höherer Preise des Zulieferanten eine wesentliche Preissteigerung gegenüber dem im Kaufvertrag genannten Preis von uns dem Kunden mitgeteilt wird, steht diesem ein Rücktrittsrecht vom Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung zu. 

2. Der Kunde hat den mit ihm vereinbarten Preis unmittelbar bei Abnahme des Fahrzeugs, der Maschine usw. zu zahlen. Ist mit dem Kunden im Einzelfall eine gesonderte Zahlungsvereinbarung getroffen und kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, sind wir berechtigt, vom Kunden Verzugszinsen in Höhe von 9 % -Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Wir behalten uns allerdings vor, einen höheren Verzugsschaden dem Kunden nachzuweisen und ihm gegenüber geltend zu machen.

Dem Kunden bleibt es unbenommen einen niedrigeren Schaden zu beweisen. Sollte mit dem Kunden eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden, sind wir berechtigt, diese Ratenzahlungsvereinbarung gegenüber dem Kunden aufzukündigen und die sofortige Zahlung des noch bestehenden Darlehensbetrages zu verlangen, wenn der Kunde mit einem Betrag in Verzug gerät, der die Höhe einer Rate überschreitet. 

Unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und den Kaufgegenstand aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts zurückzufordern, wenn der Kunde mit einem Betrag in Höhe von mehr als einer Rate in Verzug ist und trotz unserer Zahlungserinnerung mit einer Zahlungsfrist von zwei Wochen den Rückstand nicht ausgleicht. Zudem sind wir berechtigt, weitergehenden Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

3. Eine Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung mit uns gestattet und gilt dann auch nur erfüllungshalber. Discontspesen und Einzugsspesen gehen dabei zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei uns, sondern seine endgültige Einlösung als Zahlung. 

4. Der Kunde kann gegenüber unserer Forderung nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm darüber hinaus nur dann zu, wenn sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammt. 

5. Teilzahlungen des Kunden gelten als zuerst auf unsere jeweils älteste Forderung gegen den Kunden geleistet.

IV. Lieferung, Lieferfrist, Gefahrübergang

1. Liefertermine oder Lieferfristen gelten nur, wenn diese schriftlich mit uns vereinbart sind. Können wir die vereinbarten Liefer- oder sonstigen Leistungspflichten trotzt aller Bemühungen nicht einhalten, hat der Kunde uns eine angemessene Frist, mindestens vier Wochen, zur Nacherfüllung zu gewähren. Er kann die Rechte aus diesem Vertrag erst nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist geltend machen. Der Käufer kann neben der Lieferung den Ersatz seines Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

2. Wird unsere Vertragsleistung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebseinstellung, Streik oder ähnliche Umstände- auch bei unseren Lieferanten- unmöglich oder übermäßig erschwert, so werden wir für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Liefer- und Leistungspflicht frei, sodass vereinbarte Liefer- und Leistungspflichten sich entsprechend verlängern. Diese vorgenannten Ereignisse berechtigen uns auch, vom Vertrag zurückzutreten. Wir verpflichten uns, im Falle der Nichtlieferung oder ungenügenden Belieferung unseres Kunden, unsere Ansprüche gegen unsere Lieferanten auf Verlangen an den Kunden abzutreten. 

3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der von uns gelieferten Fahrzeuge, Maschinen usw. geht mit der Übergabe an den Kunden auf diesen über. Im Falle der Beförderung oder Versendung geht die Gefahr mit Auslieferung an den Spediteur bzw. Frachtführer auf den Kunden über. 

4. Die Angaben in bei Vertragsschluss gültigen Beschreibungen über Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten bzgl. des Kaufgegenstandes sind nur als annähernd zu betrachten und entsprechen nicht einer Vereinbarung über die Beschaffenheit. Dies gilt auch für Angaben auf der bei Übergabe des Fahrzeugs bzw. der Maschine ausgehändigten Rechnung. 

V. Abnahme 

1. Der Kunde ist verpflichtet, das bestellte Fahrzeug bzw. die bestellte Maschine nach Erhalt der Reservierungsbestätigung oder nach sonstiger Mittelung der Bereitstellung des Kaufgegenstandes diesen innerhalb der Frist von drei Werktagen einer eingehenden äußerlichen Untersuchung zu unterziehen. Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten bis höchstens 20 km einzuhalten. 

2. Der Kunde hat die offensichtlichen Mängel bzw. offensichtlichen Abweichungen vom angebotenen Kaufgegenstand uns schriftlich/ fernschriftlich bzw. elektronisch mitzuteilen und uns eine angemessene Frist zur Beseitigung des offensichtlichen Mangels bzw. der offensichtlichen Abweichung einzuräumen.

VI. Gewährleistung

Bei dem Verkauf gebrauchter Fahrzeuge oder gebrauchter Maschinen gilt folgendes: 

- Das gebrauchte Fahrzeug bzw. die gebrauchte Kaufsache ist verkauft unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Dies gilt nicht, soweit durch unser vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Pflichtverletzung zu einer Körperverletzung oder zum Tode des Kunden führt. 

- Der Tacho- oder Stundenzählerstand bietet keine Garantie für die Laufleistung des Fahrzeugs oder der Maschine. 

VII. Verjährung 

Die Ansprüche des Kunden gegen uns aus einer Vertragspflichtverletzung verjähren innerhalb eines Jahres nach Übergabe und Gefahrübergang des Kaufgegenstandes an den Kunden. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Schadensersatzansprüche des Kunden, soweit uns nicht Vorsatz oder grobes Verschulden vorgeworfen werden kann oder zurechenbare Körper- und Gesundheitsschäden oder der Verlust des Lebens des Kunden aufgetreten sind.

VIII. Rücktritt 

1. Hat eine der Parteien ein Recht zum Rücktritt und diesen erklärt, sind die vom Käufer geleisteten Zahlungen nach Abzug etwaiger Gegenforderungen unverzinslich zurückzuzahlen. 

2. Sind wir nach der Übergabe des Kaufgegenstandes zurückgetreten, so ist der Kunde verpflichtet, uns den Kaufgegenstand sofort zurückzugeben und zwar unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes. Uns steht für die Besitzdauer des Käufers eine Gebrauchsvergütung in Höhe der üblichen Miete für gleichartige Fahrzeuge bzw. Maschinen zu. Daneben können wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Ersatz für unsere Aufwendungen sowie für Beschädigungen und sonstige Wertminderungen beanspruchen. Der Käufer kann in keinem Falle einwenden, dass die Kaufsache zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes oder seiner beruflichen Tätigkeit erforderlich ist.

IX. Eigentumsvorbehalt/ verlängerter Eigentumsvorbehalt

1. Der von uns gelieferte Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung zu uns unser Eigentum. Der Kunde ist verpflichtet, unser Eigentum auch dann entsprechend zu wahren, wenn der Kaufgegenstand nicht unmittelbar für den Kunden, sondern für einen Dritten bestimmt ist, den der Kunde auch ausdrücklich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen hat. Der Kunde hat den Kaufgegenstand aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, uns bis zur vollständigen Bezahlung jeden Wechsel seines Unternehmenssitzes und jeden Standortwechsel des Kaufgegenstandes unverzüglich anzuzeigen und uns jederzeit den Zugang zu dem Kaufgegenstand zu ermöglichen. Bei Zugriff Dritter hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen. Tatsächliche oder rechtliche Zugriffe Dritter auf den Kaufgegenstand sowie dessen Beschädigung oder Abhandenkommen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Pfändung ist uns das Pfändungsprotokoll oder der Pfändungsbeschluss vorzulegen. Kosten für notwendig werdende Interventionen durch uns hat der Kunde zu erstatten. 

2. Der unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufgegenstand darf vom Kunden nur in seinem regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf auf uns übergehen. Der Kunde hat uns die erfolgte Veräußerung unmittelbar unter Angabe des Drittkäufers mitzuteilen. Auch eine Vermietung hat der Kunde uns sofort unter Angabe des Mieters bekannt zu geben. 

Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes an Dritte ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig. Der Kunde tritt schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes des Kaufgegenstandes mit allen Nebenrechten und dem Rang vor dem Rest an uns ab. Diese Abtretung nehmen wir hiermit an. Der Kunde bleibt jedoch weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. 

Anderenfalls, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen und dies dem Drittschuldner gegenüber anzuzeigen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung einer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Verbindlichkeit ganz oder teilweise in Verzug oder verschlechtern sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufgegenstand heraus zu verlangen. Wir sind darüber hinaus berechtigt, im Wege der Selbsthilfe uns den unmittelbaren Besitz an dem Fahrzeug oder der Maschine zu verschaffen, sollte der Kunde unserem Herausgabeverlangen nicht entsprechen.

3. Wird der Kaufgegenstand mit Sachen Dritter verbunden oder vermischt, erwerben wir an der dadurch entstehenden einheitlichen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes des von uns gelieferten Kaufgegenstandes zu dem vermischten bzw. verbundenen Gegenstand. 

X. Sonstiges 

1. Soweit einzelne Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein sollten, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt. 

2. Für die Vertragsbeziehung zu unseren Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze, insbesondere des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Für Kunden, die Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen sind, ist Erfüllungsort und Gerichtstand der Ort unseres Geschäftssitzes.